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Die bloße Angabe, dass die Angeklagte Halterin eines Kraftfahrzeuges ist, rechtfertigt ohne jegliche weitere Angaben nicht den Schluss auf ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.200,- € und ist ohne nähere Feststellungen zum Umfang ihres Lebenszuschnitts als Schätzgrundlage für die Tagessatzhöhe unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |