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Dem Darlehensgeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zu, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht dadurch, dass der Verbraucher das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat. Ist dem Verbraucher die Rückgewährleistung unmöglich geworden, wird das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht zu einer dauerhaften Einrede. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |