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Die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 852 BGB beim Gebrauchtwagenkauf im Dieselskandal ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, wonach kein Restschadensersatzanspruch besteht, wenn der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat und die Beklagte hieraus keinen Vorteil erlangt hat. Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Gebrauchtwagen erworben, sowie ein gerügter Verstoß gegen § 139 ZPO greifen nicht durch, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz eindeutig zu einem Gebrauchtwagenkauf vorgetragen hat und das Berufungsgericht den Hinweispflichten genügt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |