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Im Sinne des Qualifikationsmerkmals „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) genügt es, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung eines länger währenden chronischen Krankheitszustands, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht, nicht abzusehen ist; eine Gleichsetzung mit Unheilbarkeit ist nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung zur Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht rechtsfehlerfrei begründet hat, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte, auch wenn eine Spontaneität des Tatentschlusses ein Beweisanzeichen gegen das Ausnutzungsbewusstsein sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |