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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz zu, wenn die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den behaupteten Schaden nicht bewiesen ist. Es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO, wobei dem Geschädigten keine Beweiserleichterungen zugutekommen. Eine Kausalität ist nicht gegeben, wenn die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich durch die Erwartung bestimmt war, mit dem Fahrzeug aufgrund seiner Euro-Norm zukünftige Fahrverbote zu vermeiden, und nicht durch die Kenntnis oder Unkenntnis über behauptete technische Einrichtungen der Motorsteuerung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |