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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB ist verjährt, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Dieselskandal lag eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung und der Mitteilungen der Beklagten bereits seit Ende des Jahres 2015 vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |