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Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen. Erfolgt in einem derartigen Fall im Anhörungsverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens der substantiierte Hinweis des Betroffenen auf ein solches Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärenden Fragen hinwirkt. Zudem ist nötigenfalls zur Gutachtenbeibringung eine Fristverlängerung zu gewähren bzw. eine neue Frist zu setzen. (Leitsätze des Gerichts) |