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Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dem weit überwiegenden Verschulden der Beklagtenseite vollumfänglich zurück, wenn der Beklagte ein Überholmanöver bei verdeckter Sicht und unklarer Verkehrslage einleitet und dabei gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstößt. Die Kosten eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wobei für die Erforderlichkeit auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |