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Der Kläger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung; alleinige Messwerte oder der Vortrag zum „Thermofenster“ reichen hierfür nicht aus. Ein Schadensersatzanspruch des Gebrauchtwagenkäufers gegen den Hersteller wegen Betruges scheidet mangels Täuschung und „stoffgleicher“ Bereicherung aus. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert am fehlenden Schädigungsvorsatz und § 27 EG-FGV ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |