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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es einer arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn der Fahrzeughersteller die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschleicht und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr bringt. Die Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Klageforderung nicht entgegen, da der Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB, beschränkt auf die Höhe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten, von seiner Entstehung an 10 Jahre lang fortbesteht. Die Beklagte ist durch den Verkauf des Fahrzeugs in Höhe des erzielten Kaufpreises bereichert; eine Minderung durch Aufwendungen nach Bekanntwerden des Abgasskandals ist wegen Bösgläubigkeit gemäß § 819 Abs. 1 BGB verwehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |