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Bei einem Werkstattersatzfahrzeug ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Eggenfelden ein Abzug vom Normaltarif angezeigt, da geringere Kosten anfallen als bei einem Selbstfahrermietfahrzeug; der erforderliche Herstellungsaufwand wird auf 90 % des Normaltarifs geschätzt. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrzeugdesinfektionskosten besteht mangels vertraglicher Vereinbarung nicht, da es in Zeiten der Pandemie allgemein als selbstverständlich angesehen wird, dass Desinfektion nicht gesondert zu vergüten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |