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Eine ausländische Entschädigungsstelle ist kein Versicherer im Sinne der Art. 10, 11, 13 EuGVVO, da sie weder in einer vertraglichen Beziehung zum Schädiger steht noch vom Versicherungsnehmer vergütet wird. Eine erweiternde oder analoge Auslegung der Gerichtsstandsregelungen der EuGVVO zur Einbeziehung einer solchen Entschädigungsstelle ist aufgrund der strikten Auslegung durch den EuGH abzulehnen. Daher kann eine ausländische Entschädigungsstelle nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |