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Auch ein geschäftsgewandter und erfahrener Geschädigter ist nach einem Verkehrsunfall nicht zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet und hat ein Anrecht darauf, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls stellt, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe, regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar, selbst wenn der Haftungsgrund eindeutig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |