|
Selbst wenn die am 28.04.2020 in Kraft getretene Neufassung der BKatV wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot als nichtig anzusehen wäre, führt dies nicht dazu, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellt. Für Änderungsgesetze ist anerkannt, dass bei deren Verfassungswidrigkeit die ursprüngliche Gesetzesfassung in Kraft bleibt und deshalb unverändert angewendet werden kann, sofern sie ihrerseits verfassungskonform ist und sich aus dem Änderungsgesetz nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die alte Regelung auf jeden Fall abschaffen wollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |