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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. Teil 1, Taten 1) bis 4) sowie II. B. Teil 2, Taten 3) bis 5) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben; im verbleibenden Strafausspruch. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |