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Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, ohne durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck unfähig geworden zu sein. Auch ein nur durch innere Vorgänge bewirktes, psychisches Unvermögen kann der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehen, wobei eine solche innere Zwangslage nicht notwendigerweise eine Veränderung der äußeren Handlungssituation voraussetzt. Es versteht sich jedoch nicht von selbst, dass eine mit dem abrupten Ende einer hochgradigen affektiven Erregung einhergehende seelische Erschütterung die weitere Tatausführung unwiderstehlich hindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |