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Die Ersatzpflicht des Fahrzeugherstellers gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB im Dieselskandal umfasst grundsätzlich auch Kosten für Sonderausstattungen und fahrzeugtypspezifisches Zubehör. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist ein auf das Zubehör entfallender Nutzungsvorteil auf den Erstattungsanspruch des Klägers anzurechnen. Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten gehören, sind hingegen nicht ersatzfähig, wenn das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |