|
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2015 ist zu verneinen. Ein Zuwarten des Klägers mit Ermittlungen zur Betroffenheit seines Fahrzeugs bis zum Jahresende 2015 war angesichts der öffentlichen Informationen und angekündigten Erklärungen des VW-Konzerns nicht schlechterdings unverständlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |