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Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn der Kläger einen (Rest-)Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB abschließend beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Dies gilt auch, wenn der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt, da der Kläger den Nutzungsvorteil selbst beziffern oder die tatsächlichen Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung angeben kann. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit gegeben, wenn nicht gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |