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Der Senat ist an eine Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung des Tatrichters trotz des damit verbundenen unzulässigen Eingriffs in die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden. Die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. Rohmessdaten verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |