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1. Ermahnung und Verwarnung müssen im Zeitpunkt ihres Ergreifens rechtmäßig sein. Dürfen die zugrundeliegenden Taten danach gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden, lässt das die Maßnahmen nicht nachträglich rechtswidrig werden. 2. Die Registerauskunft über eine Tat unterliegt dem Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG erst, wenn die Maßnahme, die auf ihm beruht, selbst zu löschen ist. (Leitsätze des Gerichts) |