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Die Wirksamkeit der Zustellung einer Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG wird nicht erschüttert, wenn der Zustellungsadressat durch die Nutzung eines Briefschlitzes oder Briefkorbs als „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO trotz potenziell erhöhter Gefahr des Zugriffs Dritter hinreichendes Vertrauen in Mitnutzer und deren Kontaktpersonen zum Ausdruck bringt. Ein reger Besucherverkehr, eine oft offen stehende Haustür oder ein provisorischer Zustand der Empfangsvorrichtung sind nicht ausreichend, um die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel zu ziehen, wenn der Adressat diese Umstände in Kenntnis fortgesetzt nutzt. Dem privaten Aussetzungsinteresse eines Berufskraftfahrers ist auch bei dringender Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung entgegen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |