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Wer als Beifahrer beim Einsteigen die Fahrzeugtür durch Anstoßen an einen hohen Bordstein beschädigt, handelt fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Mitverschulden des Fahrers von 33 % ist anzunehmen, wenn dieser das Fahrzeug an einer Stelle mit hohem Bordstein abstellt und nicht auf die Gefahr hinweist. Eine allgemeine Kostenpauschale wird bei einem solchen Vorfall, der kein klassischer Verkehrsunfall ist, ohne substantiierte Darlegung der Aufwendungen nicht zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |