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Eine Feststellungsklage auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch abschließend beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und sie das Rechtsschutzziel erschöpft. Dies gilt auch, wenn der Anspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt oder die Berechnungsparameter wie Händlermarge oder Herstellungskosten nicht abzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |