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Dagegen halten die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 6. November 2017 vom Inkassodienstleister beim Landgericht Braunschweig erhobene Sammelklage verneint hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Geschäftsmodell des Inkassodienstleisters, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der in den Motor des Typs EA 189 implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese primär in einer Sammelklage nach § 260 ZPO gerichtlich geltend zu machen, von § 10 Abs. 1 Sa (Orientierungssatz, nicht amtlich) |