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Ein Zuwarten des Fahrzeugkäufers mit der Ermittlung, ob sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 ist nicht schlechterdings unverständlich und daher nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |