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Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, wenn die Ausführungen, mit denen das Tatgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB verneint hat, durchgreifend rechtsfehlerhaft sind und an Darstellungs- und Erörterungsmängeln leiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |