Das Verkehrslexikon

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BGH v. 27.09.2022: Zum Regelungsgehalt der EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien: Abgrenzung von Pflichtversicherungs- und Haftpflichtregelungen




Der BGH (Beschluss vom 27.09.2022 - VI ZR 1327/20) hat entschieden:

   Die erste KH-Richtlinie und die Richtlinie 2009/103/EG regeln nicht die Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, sondern lediglich den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen. Die EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien harmonisieren nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten; diesen steht es vielmehr frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen der Kraftfahrzeuge selbst zu regeln.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung


Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 60 % und die Klägerinnen zu 2 und 3 zu jeweils 20 %. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.417,18 € festgesetzt. Hieran sind die Klägerin zu 1 mit 59.417,18 € und die Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 20.405,51 € beteiligt.

Gründe:


Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist ebenfalls nicht veranlasst. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2017 (C-514/16, VersR 2018, 156) betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (erste KH-Richtlinie). Diese Richtlinie regelt aber nicht die Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 16). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, sollen die erste, zweite und dritte KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen der Kraftfahrzeuge selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29). Für die im Zeitpunkt des Unfalls in Kraft befindliche Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11), die u.a. die erste KH-Richtlinie aufgehoben hat, gilt nichts Anderes. Sie kodifiziert aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die erste bis vierte KH-Richtlinie sowie die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. Erwägungsgrund 1). Auch sie regelt lediglich den Umfang der Pflichtversicherung, nicht hingegen die Haftpflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 3 sowie EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008 Rn. 39 "Umfang der Pflichtversicherung").

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Seiters

von Pentz

Klein

Allgayer

Böhm

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE678592022&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIZR1327.20.0

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