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Nichtige Normen können entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen kein milderes Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG darstellen. Der Erlass der StVO-Novelle im April 2020 entfaltet daher keine Rückwirkung. Sämtliche StVO-Novellen, die der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorausgegangen sind, werden in der Rechtsprechung einheitlich als wirksam angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |