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Landgericht Aachen v. 16.09.2020: Schadensersatzanspruch bei unklarem und widersprüchlichem Vortrag zum Unfallhergang




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 16.09.2020 - 8 O 315/19) hat entschieden:

   Steht auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zu einer Beschädigung des Fahrzeuges in einer Weise gekommen ist, für die die Beklagte die alleinige Haftung trägt, insbesondere weil der Vortrag der Klägerin zum Hergang des Geschehens widersprüchlich ist, so ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 STVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG zu.

Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es am 26.01.2018 zu einer Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin in dem geltend gemachten Umfang in einer Weise gekommen ist, für die die Beklagte die alleinige Haftung trägt.

Der Vortrag der Klägerin zum Hergang des Geschehens ist widersprüchlich.

In der Schadensanzeige der Klägerin vom 29.01.2018, also zeitnah nach dem Geschehen, Anlage BLD 3, wird der Vorfall auf den 23.01.2018 datiert und der Unfallhergang so dargestellt, dass das klägerische Fahrzeug in der Vorbeifahrt durch die geöffnete Fahrertür des parkenden E -Fahrzeuges beschädigt worden sei. Die beigefügte Skizze zeigt demgemäß auch eine Straße als Unfallort an. Im Schreiben des zunächst mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragten Rechtsanwalts vom 20.02.2018 ist als Schadenstag nunmehr der 26.01.2018 genannt und zum Schadenshergang behauptet worden, dass der Fahrer des Fahrzeuges I unachtsam gegen das ordnungsgemäß abgeparkte Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. In der Klageschrift ist sodann behauptet worden, dass beide Fahrzeuge nebeneinander gestanden hätten und das klägerische Fahrzeug durch die Hecktür beschädigt worden sei, wobei in der Replik ergänzt worden ist, dass das klägerische Fahrzeug im Anfahren begriffen gewesen sei.

In der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten, der nach der Behauptung der Beklagten durch ihren Versicherungsnehmer erfolgt sei, ist der Vorfall auf den 23.01.2018 datiert und der Hergang wie folgt beschrieben " Beim Austeigen aus dem FZ kam eine starke Windböe und die Tür wurde gegen einem nebenstehenden FZ E geschlagen." Als beschädigte Stelle am Fahrzeug des Melders, also dem DPD-Fahrzeug, wurde die Fahrertür benannt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, mit dem Fahrer ihres Fahrzeuges sowie ihrem Vater gesprochen zu haben, auf dessen Angaben ihre Zeichnung beruht habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie aber zwei Unfälle parallel zu handeln gehabt habe, so dass sie Verwechslungen nicht ausschließen könne. Nach Rücksprache mit ihrem Vater, dem Zeugen O2, hat die Klägerin sodann erklärt, der Schaden sei durch die Hecktür verursacht worden, ihr Fahrer sei im Anfahren begriffen gewesen als es zu der Beschädigung gekommen sei. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge O2 jedoch eingeräumt, an die Angaben der Fahrer keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, nur an den Standort der Fahrzeuge und das Eingeständnis des fremden Fahrers, dass er schuld sei. Der Zeuge Q hatte in Erinnerung, dass der Zeuge O2 ihm telefonisch mitgeteilt habe, zur Beschädigung sei es beim Rückwärts Einparken gekommen, insoweit gab auch der Zeuge L an, dass beim Zurücksetzen durch einen Windstoß etwas beschädigt worden sei.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass zeitnah nach dem Unfall sowohl von Klägerseite als auch von Halterseite des E-Fahrzeuges ein Unfall unter Beteiligung der Fahrertür beschrieben worden ist, die Klägerin sodann sogar nach Gesprächen mit Fahrer und Vater von einem in der Vorbeifahrt verursachten Unfall ausgegangen ist, vermochte das Gericht nicht die Überzeugung von einem konkreten Geschehensablauf zu gewinnen, für dessen Folgen die Beklagte allein einstandspflichtig ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.267,48 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2020/8_O_315_19_Urteil_20200916.html - DE:LGAC:2020:0916.8O315.19.00

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