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Steht auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zu einer Beschädigung des Fahrzeuges in einer Weise gekommen ist, für die die Beklagte die alleinige Haftung trägt, insbesondere weil der Vortrag der Klägerin zum Hergang des Geschehens widersprüchlich ist, so ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |