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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Beschädigung in einer automatischen Waschstraße setzt eine Pflichtverletzung des Betreibers voraus, deren Beweislast grundsätzlich beim geschädigten Kunden liegt. Eine Fehlfunktion der Waschanlage konnte der Kläger nicht beweisen, da das Sachverständigengutachten einen technischen Defekt widerlegte und stattdessen ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers oder ein automatisches Eingreifen der Assistenzsysteme als Ursache nahelegte. Ein Ausnahmetatbestand für eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden, bei dem die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren muss, war im konkreten Fall nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |