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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat. Dies begründet sich damit, dass in dem streitgegenständlichen Q N S Diesel eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, die dazu führt, dass die Grenzwerte ohne Manipulation nicht eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |