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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet eine Haftung des Herstellers gemäß §§ 826, 31 BGB. Für den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Kaufentscheidung genügt die Darlegung von Umständen, die nach der Lebenserfahrung Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können; ein Software-Update lässt den Schaden nicht entfallen. Die Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Kaufs eines Kraftfahrzeuges wird nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung geschätzt, auch bei deliktischen Schadensersatzansprüchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |