|
Ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG ist unbegründet, wenn der vorgetragene Inhalt nicht als rechtswidriger Inhalt im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG, insbesondere nicht als Verletzung des § 201a StGB, einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn bei einem in einem Video dargestellten Unfallopfer keine tatsächliche Hilflosigkeit im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erkennbar ist, etwa wenn die Person nach dem Unfall aufsteht und vorsichtig zur Seite geht, ohne schwere Verletzungen oder erhebliche Benommenheit zu zeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |