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Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen sowie eine nachprüfbare Rück- oder Hochrechnung des BAK-Wertes wiedergegeben werden. Die Annahme eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Die maximale Geldbuße für einen fahrlässigen Verstoß nach § 24a Abs. 4 StVG beträgt 1.500,- €. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |