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Für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sogenannten Dieselskandal ist nicht nur die Kenntnis vom Skandal im Allgemeinen, sondern auch von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs erforderlich. Eine typisierende Betrachtungsweise, die aus der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit und Medienberichterstattung auf eine Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs schließt, ist rechtsfehlerhaft. Den Geschädigten trifft im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |