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Der Restschadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist nicht auf den vom Hersteller mit dem Fahrzeug erzielten Gewinn beschränkt. Erlangt im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat der Hersteller die von der Vertragshändlerin ihm gegenüber erbrachte Leistung, wobei die für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs entstandenen Kosten nicht in Abzug zu bringen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |