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Es ist grob fahrlässig, wenn ein Fahrzeugkäufer im Dieselskandal bis Ende 2016 keine Nachforschungen zur Betroffenheit seines Fahrzeugs anstellt, obwohl die Ad-hoc-Mitteilung und Presseberichterstattung auf Fahrzeuge der Marke VW hinwiesen und eine Überprüfung mittels FIN auf einer Webseite möglich war. Ein berechtigtes Vertrauen auf eine Benachrichtigung durch den Hersteller begründet kein zeitlich unbegrenztes Abwarten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |