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Für einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf Restschadensersatz im Dieselskandal muss der Fahrzeughersteller etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt haben. Dies ist gegeben, wenn dem Neuwagenkauf des Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler beim Hersteller zugrunde liegt und der Hersteller dadurch den Händlereinkaufspreis erlangt. Fehlt es an diesem Zurechnungszusammenhang, weil der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Kundenbestellung auf eigenes Risiko erworben hat, ist der Anspruch nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |