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Für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB ist eine nötigungsgleiche Wirkung ausreichend, auch wenn sie durch eine Unkenntnis von Sachverhaltselementen mitbedingt ist. Maßgeblich ist allein die bei dem Tatopfer erzielte Nötigungswirkung, nicht der Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Täter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |