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CBD-Blüten mit hohem Cannabidiolanteil und einem THC-Gehalt von 0,2 % sind Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn bei bestimmten Zubereitungsformen, etwa durch Erhitzen, zusätzliches THC freigesetzt wird, das bei einem Konsum einen Cannabisrausch erzeugen kann. Die Strafbarkeit in Deutschland verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV), da die gehandelten CBD-Blüten Suchtstoffe im Sinne des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |