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Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB im Dieselskandal beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Halter eines potentiell betroffenen Fahrzeugs angesichts der fortwährenden Berichterstattung und öffentlicher Diskussionen spätestens im Jahr 2016 keine Nachforschungen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs anstellt, obwohl dies durch FIN-Abfrage oder Anfragen beim Kundenservice möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |