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Eine Revision im Diesel-Abgasskandal ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Frage der Haftung nach § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat nach der Konkretisierung durch BGHZ 225, 316 keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Voraussetzungen von den tatrichterlichen Feststellungen im Einzelfall abhängen. Eine Gehörsverletzung wegen überspannter Substantiierungsanforderungen liegt nicht vor, wenn der Sachvortrag des Klägers zu einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) nicht über reine Vermutungen und Spekulationen hinausgeht und keine Vergleichbarkeit mit anderen Modellen gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |