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Ein Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich (§ 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Für selbstständige Einziehungsverfahren, die anstelle eines Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG durchgeführt werden, ist das Amtsgericht am Tatort gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 Nr. 2 ZuVOJu BW örtlich zuständig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |