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Im Dieselskandal hat das OLG Köln über Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB entschieden. Die Revision wurde zugelassen, soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB und einen Ausschluss des Schadenersatzanspruchs gemäß § 826 BGB wegen des Fahrzeugerwerbs nach der sog. Ad-hoc-Mitteilung vom 19./20.09.2015 entschieden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |