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Ein Anspruch auf Zahlung von "Deliktszinsen" gemäß § 849 BGB besteht nicht, wenn der Kläger für die Bezahlung des Kaufpreises die Möglichkeit der Nutzung des gekauften Fahrzeugs und damit eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von "Deliktszinsen" gemäß § 849 BGB entschieden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |