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Einer rechtmäßigen und mit einer angemessenen Frist versehenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann der Betroffene regelmäßig nicht entgegenhalten, dass er außerstande gewesen wäre, das geforderte Gutachten zu erbringen, weil die von ihm ausgewählte Gutachtenstelle einen längerfristigen Abstinenznachweis verlangt hätte. Zum Zusammenwirken von Amtsermittlungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Zusammenhang des § 11 Abs. 6 FeV. (Leitsätze des Gerichts) |