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Ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, das mit einer temperaturabhängigen Abgasrückführung (sogenanntes 'Thermofenster') ausgestattet ist, weist nicht die erwarteten Eigenschaften auf und ist mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung versehen. Eine solche Konstruktion stellt tatbestandsmäßig eine Abschaltvorrichtung dar, für die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 a) nicht vorliegen. Dem Käufer steht daher ein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag sowie aus § 826 BGB zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |