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Das OLG Hamm schließt sich der Überzeugung des Landgerichts an, dass tatsächlich kein Unfall im Sinne des § 7 StVG stattgefunden hat. Zudem ist es der Auffassung, dass der Kläger einen Schaden, welcher über den von ihm für das beschädigte Fahrzeug erzielten Kaufpreis hinausgeht, nicht erlitten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |