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Das OLG Köln hat im Dieselskandal entschieden, dass die Beklagte zur Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt wird. Der Zahlungsanspruch rührt aus einer der Beklagten zuzurechnenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung her. Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wurde die Revision zugelassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |